LeitzKnowHow
E-Commerce: rechtliche Grundlagen
 
Heutzutage bieten immer mehr Firmen ihre Waren und Dienstleistungen auch
im Internet an. Fundierte Kenntnisse der rechtlichen Grundlagen des
Electronic Commerce (kurz: E-Commerce) haben allerdings leider nur
wenige. Dabei gibt es gerade auf diesem Gebiet allerhand zu beachten.
Schon für die Gestaltung von Internetseiten gibt es zahlreiche rechtliche Bestimmungen, die eingehalten werden müssen. Laut § 6 TDG (Teledienstegesetz) muss die Absenderkennzeichnung nicht nur vollständig, leicht erkennbar und unmittelbar verfügbar, sondern auch ständig erreichbar sein. Das heißt, der Kunde muss ohne umständliches Scrollen oder Blättern den Link zum „Impressum“ finden können. Bislang steht noch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus, ob eine Telefonnummer im Impressum angegeben werden muss. Solange diese Frage nicht endgültig geklärt ist, empfiehlt es sich, sie vorsichtshalber lieber anzugeben.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
Diese vorformulierten Vertragsbedingungen sind aus unserem rechtlichen Alltag nicht mehr wegzudenken. Allgemeine Geschäftsbedingungen – kurz AGB genannt – sind grundlegende Bedingungen, die die Vertragspartei (Verwender) bei Vertragsschluss der anderen Partei stellt. Wenn sie wirksam in den konkreten Vertrag eingebunden werden sollen, muss deutlich auf deren Geltung hingewiesen werden – mitsamt einem Link, der beispielsweise oberhalb des „Bestell-Buttons“ platziert werden kann. Handelt es sich bei den Allgemeinen Geschäftsbedingungen um längere Elaborate, sollte ein kostenloser Download möglich sein.
Schon für die Gestaltung von Internetseiten gibt es zahlreiche rechtliche Bestimmungen, die eingehalten werden müssen. Laut § 6 TDG (Teledienstegesetz) muss die Absenderkennzeichnung nicht nur vollständig, leicht erkennbar und unmittelbar verfügbar, sondern auch ständig erreichbar sein. Das heißt, der Kunde muss ohne umständliches Scrollen oder Blättern den Link zum „Impressum“ finden können. Bislang steht noch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus, ob eine Telefonnummer im Impressum angegeben werden muss. Solange diese Frage nicht endgültig geklärt ist, empfiehlt es sich, sie vorsichtshalber lieber anzugeben.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
Diese vorformulierten Vertragsbedingungen sind aus unserem rechtlichen Alltag nicht mehr wegzudenken. Allgemeine Geschäftsbedingungen – kurz AGB genannt – sind grundlegende Bedingungen, die die Vertragspartei (Verwender) bei Vertragsschluss der anderen Partei stellt. Wenn sie wirksam in den konkreten Vertrag eingebunden werden sollen, muss deutlich auf deren Geltung hingewiesen werden – mitsamt einem Link, der beispielsweise oberhalb des „Bestell-Buttons“ platziert werden kann. Handelt es sich bei den Allgemeinen Geschäftsbedingungen um längere Elaborate, sollte ein kostenloser Download möglich sein.

Anfechtung
Was tun, wenn Sie eine Dienstleistung oder Ware irrtümlich zu einem falschen Preis auf Ihrer Internetseite angeboten haben und diesen Fehler erst bemerken, wenn ein Kunde Ihr Angebot annimmt – und damit einen Vertrag mit Ihnen geschlossen hat? Gibt es eine Möglichkeit, wieder aus diesem Vertrag auszusteigen? Für gewöhnlich lassen die Gerichte in einem solchen Fall eine Anfechtung zu – gestützt auf die Begründung der falschen Übermittlung (§ 120 BGB). Der Verkäufer muss seine Ware also nicht zu einem falschen Preis verkaufen. Es empfiehlt sich aber natürlich, derartige Fehler tunlichst zu vermeiden, denn sie tragen nicht gerade zur Kundenzufriedenheit bei.
Vertragsschluss
Vor allem bei der elektronischen Auftragsbestätigung führen ungenaue Formulieren oftmals zu Missverständnissen. Was, wenn der Auftrag eines Kunden automatisch vom System mit den Worten „Vielen Dank für Ihren Auftrag – wir liefern an die angegebene Adresse“ bestätigt wird und sich dann erst herausstellt, dass der gewünschte Artikel vorübergehend oder womöglich überhaupt nicht mehr lieferbar ist? Achten Sie deshalb schon in der Betreffszeile der Bestätigungs-E-Mail auf eine klare Abgrenzung zwischen dem Bestelleingang und der Annahmeerklärung. Formulieren könnten Sie das in etwa so: „Vielen Dank für Ihre Bestellung. Wir prüfen zunächst, ob die gewünschte Ware zur Zeit lieferbar ist. Wir geben Ihnen so bald wie möglich Bescheid und informieren Sie dann auch über den genauen Liefertermin.“ Wenn Sie feststellen, dass Sie die vom Kunden gewünschte Ware vorrätig haben, senden Sie ihm eine entsprechende Bestätigung.
Widerrufsrecht
In der Regel hat der Verbraucher bei Fernabsatzverträgen ein vierzehntägiges Widerrufsrecht. Ausgeschlossen sind dabei Waren, die den individuellen Bedürfnissen des Kunden angepasst wurden oder Waren, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind. Dies trifft beispielsweise auf Software zu, die dem Kunden online gegen eine Gebühr zur Verfügung gestellt wurde. Denn hier könnte der Kunde die Software kopieren und anschließend dem Anbieter wieder zurückschicken. Auch versiegelte Software oder Tonträger, die vom Verbraucher bereits entsiegelt wurden, sind vom Umtausch ausgeschlossen – genauso wie schnell verderbliche oder inzwischen bereits verdorbene Waren. Vom Widerrufsrecht ausgeschlossen sind darüber hinaus Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierte sowie Lotto- oder Wettdienstleistungen. Generell gilt diese Regelungen auch für Versteigerungen; allerdings sind nach der aktuellen Rechtsprechung Ebay-Geschäfte keine Versteigerungen, und deshalb gelten die Fernabsatzvorschriften hier in vollem Umfang.
Stand: April 2006
Bild: www.snygo.com
In der Regel hat der Verbraucher bei Fernabsatzverträgen ein vierzehntägiges Widerrufsrecht. Ausgeschlossen sind dabei Waren, die den individuellen Bedürfnissen des Kunden angepasst wurden oder Waren, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind. Dies trifft beispielsweise auf Software zu, die dem Kunden online gegen eine Gebühr zur Verfügung gestellt wurde. Denn hier könnte der Kunde die Software kopieren und anschließend dem Anbieter wieder zurückschicken. Auch versiegelte Software oder Tonträger, die vom Verbraucher bereits entsiegelt wurden, sind vom Umtausch ausgeschlossen – genauso wie schnell verderbliche oder inzwischen bereits verdorbene Waren. Vom Widerrufsrecht ausgeschlossen sind darüber hinaus Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierte sowie Lotto- oder Wettdienstleistungen. Generell gilt diese Regelungen auch für Versteigerungen; allerdings sind nach der aktuellen Rechtsprechung Ebay-Geschäfte keine Versteigerungen, und deshalb gelten die Fernabsatzvorschriften hier in vollem Umfang.
Stand: April 2006
Bild: www.snygo.com