Eigentlich gibt es „die Personalakte“ gar nicht. Jedenfalls ist nicht
klar definiert und schon gar nicht gesetzlich geregelt, welche Form und
welchen Inhalt eine Personalakte haben muss. Ohnehin findet man
umfangreiche Personalakten kaum noch, seit im Büro die EDV regiert –
jedenfalls nicht in Papierform. Es gibt allerdings im Arbeitsrecht
Vorschriften über die Sammlung von für das Arbeitsverhältnis relevanten
Unterlagen – und eben das ist gemeinhin mit dem Begriff „Personalakte“
gemeint. So sind derartige Sammlungen strikt vertraulich zu behandeln.
Zugang zur Personalakte darf nur dem direkten Vorgesetzten und den für
die Bearbeitung der Unterlagen zuständigen Mitarbeitern gewährt werden.
Es kann also nicht sein, dass eine Personalakte zur Befriedigung der
allgemeinen Neugier in der Abteilung herumgereicht wird.
Was kann in der Personalakte stehen?Welche Daten und
Dokumente in die Personalakte eingetragen bzw. in ihr gesammelt werden,
bestimmt der Arbeitgeber. Gewöhnlich sind dies:
• Die
Bewerbungsunterlagen
• Die Stammdaten (Adresse, Lohnsteuerklasse,
Religionszugehörigkeit etc.)
• Der Arbeitsvertrag
•
Die Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis (bei ausländischen Arbeitnehmern)
• Sozialversicherungs- und steuerrechtliche
Unterlagen(Sozialversicherungsausweis, Krankenkassenanmeldung, Anlage
vermögenswirksamer Leistungen, Gehaltsabrechnungen etc.)
• Das
Zwischenzeugnis, so Ihr Arbeitgeber Ihnen eines ausgestellt hat
•
Eine Auflistung der Urlaubs- und Krankheitstage
• Sonstige
Unterlagen, wie zum Beispiel der Schriftverkehr zwischen Unternehmen und
Mitarbeitern oder Beurteilungen.
Was darf nicht enthalten sein?Der oben genannte letzte Punkt,
die „Sonstigen Unterlagen“, ist der Knackpunkt. Grundsätzlich dürfen
Arbeitgeber zwar alles in der Personalakte sammeln, was ihnen im
Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis wichtig erscheint; falsche oder
ehrverletzende sowie unberechtigte Angaben dürfen darin aber nicht
enthalten sein.
Allerdings kann man als Arbeitnehmer nicht einfach verlangen, dass ein
Dokument entfernt wird, weil man es als ehrverletzend wertet – es muss
vielmehr nachweisbar falsch oder ehrverletzend sein. Und dieser Nachweis
ist in der Praxis nicht immer leicht zu erbringen.
Unberechtigte Abmahnungen müssen entnommen werden. Berechtigte
Abmahnungen sind zu entnehmen, wenn der Arbeitnehmer sich über einen
bestimmten Zeitraum hinweg korrekt verhalten hat. Wie lange genau dieser
Zeitraum dauert, ist leider nicht gesetzlich festgelegt. Man geht im
allergünstigsten Fall von einem Jahr und im schlechteren Fall von
immerhin bis zu fünf Jahren aus.
Das Recht auf EinsichtnahmeWenn man schon keinen Einfluss
darauf hat, was gesammelt wird, so hat man wenigstens das Recht, sich
die gesammelten Unterlagen anzuschauen. Und man darf sich dabei von
einem Rechtsanwalt oder Betriebsrat begleiten lassen. Einen
sachverständigen Zeugen dabei zu haben, kann auch durchaus sinnvoll
sein, denn womöglich erschließen sich dem Laien nicht alle Einträge auf
den ersten Blick. Außerdem kann es sein, dass man nicht von allen
Dokumenten Kopien machen darf, sondern nur Abschriften – und dann ist es
gut, wenn jemand bei einem eventuellen späteren Prozess vor dem
Arbeitsgericht bezeugen kann, dass die Abschrift dem vorgefundenen
Original entspricht. Dokumente aus der Personalakte entfernen darf man
natürlich nicht.
Stand: Oktober 2007