LeitzKnowHow
Die Kündigung einreichen
 
Sie haben lange gezögert, doch nun haben Sie Ihre Kündigung getippt und
unterschrieben vor sich liegen. Doch wie geht es jetzt weiter? Was
müssen Sie beachten, bevor Sie den Brief Ihrem Chef in die Hand drücken
– und was, nachdem Sie es getan haben?
Wie Sie Ihre Kündigung einreichen
Grundsätzlich empfiehlt es sich, eine Stelle erst zu kündigen, wenn Sie für den neuen Arbeitsplatz eine sichere Zusage haben. Denn wenn Sie Ihre Kündigung schon vorher einreichen und der neue Arbeitgeber einen Rückzieher macht, sind Sie nicht nur arbeitslos, sondern verlieren auch noch für zwölf Wochen jeden Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Eine Kündigung muss immer schriftlich erfolgen und original unterschrieben sein – Schreiben per Mail oder Fax sind daher nicht rechtsgültig. Allerdings ist es nicht unbedingt nötig, die Kündigung per Einschreiben zu verschicken, es sei denn Sie befürchten Probleme.
Fristgerecht kündigen
Wenn Sie sich zu einer Kündigung entschlossen haben, müssen Sie sich an die in Ihrem Arbeitsvertrag vorgegebenen Kündigungsfristen halten.
Kein Vertrag ist auch ein Vertrag! Wenn kein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde, gelten für beide Seiten die gesetzlichen Kündigungsfristen.
Doch was tun, wenn sich der alte und der neue Job überschneiden und man sich dazwischen eigentlich auch noch gerne ein paar Tage erholt hätte? Reden Sie mit Ihrem Chef! Vielleicht kann Ihre Nachfolgerin früher anfangen? Vielleicht ist Ihr Chef froh, wenn er Kosten sparen kann, weil Ihr Arbeitsplatz einige Zeit nicht besetzt ist? Ganz sicher hat er kein Interesse, eine Mitarbeiterin, die sich innerlich schon verabschiedet hat, aus Prinzip bis auf die allerletzte Minute in der Firma zu halten. Versuchen Sie also, sich in gegenseitigem Einvernehmen auf einen Termin für den letzten Arbeitstag zu verständigen.
Wie Sie Ihre Kündigung einreichen
Grundsätzlich empfiehlt es sich, eine Stelle erst zu kündigen, wenn Sie für den neuen Arbeitsplatz eine sichere Zusage haben. Denn wenn Sie Ihre Kündigung schon vorher einreichen und der neue Arbeitgeber einen Rückzieher macht, sind Sie nicht nur arbeitslos, sondern verlieren auch noch für zwölf Wochen jeden Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Eine Kündigung muss immer schriftlich erfolgen und original unterschrieben sein – Schreiben per Mail oder Fax sind daher nicht rechtsgültig. Allerdings ist es nicht unbedingt nötig, die Kündigung per Einschreiben zu verschicken, es sei denn Sie befürchten Probleme.
Fristgerecht kündigen
Wenn Sie sich zu einer Kündigung entschlossen haben, müssen Sie sich an die in Ihrem Arbeitsvertrag vorgegebenen Kündigungsfristen halten.
Kein Vertrag ist auch ein Vertrag! Wenn kein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde, gelten für beide Seiten die gesetzlichen Kündigungsfristen.
Doch was tun, wenn sich der alte und der neue Job überschneiden und man sich dazwischen eigentlich auch noch gerne ein paar Tage erholt hätte? Reden Sie mit Ihrem Chef! Vielleicht kann Ihre Nachfolgerin früher anfangen? Vielleicht ist Ihr Chef froh, wenn er Kosten sparen kann, weil Ihr Arbeitsplatz einige Zeit nicht besetzt ist? Ganz sicher hat er kein Interesse, eine Mitarbeiterin, die sich innerlich schon verabschiedet hat, aus Prinzip bis auf die allerletzte Minute in der Firma zu halten. Versuchen Sie also, sich in gegenseitigem Einvernehmen auf einen Termin für den letzten Arbeitstag zu verständigen.

Man kann übrigens nicht nur fristlos gekündigt werden, sondern auch
fristlos kündigen. Allerdings gelten hier besondere gesetzliche
Bestimmungen. Und Sie können sicher sein: Wenn Sie Ihrem Chef eine
fristlose Kündigung auf den Tisch knallen, wird er ihre Gültigkeit genau
überprüfen. Bei Mobbing, sexueller Belästigung und ähnlichen
unzumutbaren Verhältnissen wird er Ihre Kündigung annehmen müssen – wenn
Sie stichhaltige Beweise für Ihre Vorwürfe vorlegen können und vorher
erfolglos auf Ihre Probleme hingewiesen haben. Lassen Sie sich
sicherheitshalber vorher von einem Rechtsanwalt beraten.
Einen befristeten Vertrag müssen Sie bei Ablauf nicht kündigen – er muss verlängert werden, wenn das Arbeitsverhältnis weiter bestehen soll.
Gekündigt – und jetzt?
Klar, dass es nicht leicht ist, nach einer Kündigung weiterhin jeden Tag zur Arbeit zu erscheinen. Der Chef ist womöglich beleidigt, Kollegen fühlen sich im Stich gelassen, die Stimmung ist merkwürdig. Trotzdem: Kündigen und dann erst mal krank feiern sollte nicht Ihr Stil sein. Erstens müssen dann andere Ihre Arbeit erledigen. Und zweitens bekommen Sie Ihr Gehalt ja schließlich auch bis zum letzten Tag.
Trotzdem gibt es eine Möglichkeit, die Phase nach der Kündigung zu verkürzen. Nehmen Sie Ihren Resturlaub! Da Ihre verbleibenden Urlaubstage verfallen würden, können Sie diese bedenkenlos nutzen. An Ihrem neuen Arbeitsplatz haben Sie in den ersten Monaten ohnehin noch keinen Urlaubsanspruch. Und es spricht doch nichts dagegen, braungebrannt und gut erholt in einen neuen Job zu starten!
In der Zeit zwischen der Kündigung und Ihrem letzten Arbeitstag haben Sie laut § 629 BGB außerdem Anspruch darauf, für die Suche nach einer neuen Stelle von Ihrem Arbeitgeber freigestellt zu werden. Dies müssen Sie allerdings spätestens zwei Tage vorher unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Abwesenheit schriftlich beantragen – und ohne gravierenden Grund darf Ihr Chef Ihr Gesuch nicht ablehnen!
Stand: Februar 2004
Einen befristeten Vertrag müssen Sie bei Ablauf nicht kündigen – er muss verlängert werden, wenn das Arbeitsverhältnis weiter bestehen soll.
Gekündigt – und jetzt?
Klar, dass es nicht leicht ist, nach einer Kündigung weiterhin jeden Tag zur Arbeit zu erscheinen. Der Chef ist womöglich beleidigt, Kollegen fühlen sich im Stich gelassen, die Stimmung ist merkwürdig. Trotzdem: Kündigen und dann erst mal krank feiern sollte nicht Ihr Stil sein. Erstens müssen dann andere Ihre Arbeit erledigen. Und zweitens bekommen Sie Ihr Gehalt ja schließlich auch bis zum letzten Tag.
Trotzdem gibt es eine Möglichkeit, die Phase nach der Kündigung zu verkürzen. Nehmen Sie Ihren Resturlaub! Da Ihre verbleibenden Urlaubstage verfallen würden, können Sie diese bedenkenlos nutzen. An Ihrem neuen Arbeitsplatz haben Sie in den ersten Monaten ohnehin noch keinen Urlaubsanspruch. Und es spricht doch nichts dagegen, braungebrannt und gut erholt in einen neuen Job zu starten!
In der Zeit zwischen der Kündigung und Ihrem letzten Arbeitstag haben Sie laut § 629 BGB außerdem Anspruch darauf, für die Suche nach einer neuen Stelle von Ihrem Arbeitgeber freigestellt zu werden. Dies müssen Sie allerdings spätestens zwei Tage vorher unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Abwesenheit schriftlich beantragen – und ohne gravierenden Grund darf Ihr Chef Ihr Gesuch nicht ablehnen!
Stand: Februar 2004