LeitzKnowHow
Das neue Scheidungsrecht
 
Bei der Reform des Scheidungsrechts 2008 stand das Wohl des Kindes im
Vordergrund. Da Kinder nicht für sich selbst sorgen können, sollen sie
die vorhandenen Mittel wenigstens nicht mit anderen teilen müssen und
auf Sozialhilfe angewiesen sein. Und deshalb hat im neuen
Scheidungsrecht der Kindesunterhalt Vorrang vor allen anderen
Unterhaltsansprüchen.
Unterhalt für Ehegatten
Konnte bisher ein Ehegatte nach der Scheidung nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen, musste der andere Ehegatte Unterhalt bezahlen. Heute muss sich nach einer Scheidung jeder Ehegatte selbst um sein Auskommen kümmern. Unterhaltszahlungen sind nicht mehr die Regel, sondern die Ausnahme.
Sind Kinder da, kann ein geschiedener Ehegatte vom anderen für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Wer länger Unterhalt von seinem Ex-Ehepartner bekommen möchte, muss beweisen, dass ihm eine Erwerbstätigkeit nicht möglich ist, dass das Kind also aus ganz bestimmten Gründen nicht von anderen – ob Tagesmutter oder in der Kita – betreut werden kann. Früher mussten Mütter bis zum Ende der Grundschulzeit ihres Kindes kein eigenes Geld verdienen.
Vor 2008 wurde dem Ehepartner ein sozialer Abstieg nach langer Ehe nicht zugemutet. Der verdienende Ex-Partner musste dem anderen so lang Unterhalt bezahlen, bis dieser über ein eigenes Einkommen verfügte, das ihm einen ähnlich hohen Lebensstandard erlaubte. Heute gilt der oft zitierte Grundsatz „Einmal Arztgattin, immer Arztgattin“ nicht mehr. Jeder muss sich nach einer gewissen Übergangszeit selbst versorgen. Und dies betrifft nicht etwa nur neu geschlossene Ehen, sondern auch Paare, die vor vielen, vielen Jahren unter anderen rechtlichen Voraussetzungen geheiratet haben.
Unterhalt für Ehegatten
Konnte bisher ein Ehegatte nach der Scheidung nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen, musste der andere Ehegatte Unterhalt bezahlen. Heute muss sich nach einer Scheidung jeder Ehegatte selbst um sein Auskommen kümmern. Unterhaltszahlungen sind nicht mehr die Regel, sondern die Ausnahme.
Sind Kinder da, kann ein geschiedener Ehegatte vom anderen für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Wer länger Unterhalt von seinem Ex-Ehepartner bekommen möchte, muss beweisen, dass ihm eine Erwerbstätigkeit nicht möglich ist, dass das Kind also aus ganz bestimmten Gründen nicht von anderen – ob Tagesmutter oder in der Kita – betreut werden kann. Früher mussten Mütter bis zum Ende der Grundschulzeit ihres Kindes kein eigenes Geld verdienen.
Vor 2008 wurde dem Ehepartner ein sozialer Abstieg nach langer Ehe nicht zugemutet. Der verdienende Ex-Partner musste dem anderen so lang Unterhalt bezahlen, bis dieser über ein eigenes Einkommen verfügte, das ihm einen ähnlich hohen Lebensstandard erlaubte. Heute gilt der oft zitierte Grundsatz „Einmal Arztgattin, immer Arztgattin“ nicht mehr. Jeder muss sich nach einer gewissen Übergangszeit selbst versorgen. Und dies betrifft nicht etwa nur neu geschlossene Ehen, sondern auch Paare, die vor vielen, vielen Jahren unter anderen rechtlichen Voraussetzungen geheiratet haben.

Ein Beispiel zur Illustration: 1975 – Verkäuferin Barbara und Einzelhandelskaufmann Jürgen heiraten. 1978 kommt Sohn Nils zur Welt. Klar, dass Barbara daheimbleibt, um sich um das Baby zu kümmern – das will nicht nur sie, sondern das will auch Jürgen. 1981 wird Tochter Mia geboren. 1998 möchte Barbara wieder in die Berufstätigkeit zurückkehren – Mia ist ja nun schon 17 und Nils 20 Jahre alt; somit ist auch die schwierige Zeit der Pubertät so gut wie überstanden. Allerdings findet sich kein Arbeitgeber, der Barbara einstellen will – sie ist schließlich inzwischen Mitte 40 und seit 20 Jahren Hausfrau. Bald ziehen die Kinder von zuhause aus. Barbara und Jürgen müssen ihre Beziehung neu definieren – aber das gelingt ihnen leider nicht. Sie lassen sich nach 30 Jahren Ehe scheiden. Barbara ist über 50 und ohne Job. Jürgen ist inzwischen gut verdienender Abteilungsleiter in einem großen Konzern. Bei der Scheidung wird die Frage des Ehegattenunterhalts geklärt. Es wird gefragt, welches Einkommen Barbara heute erzielen würde, wenn sie nicht wegen der Kinder aus ihrem Beruf ausgestiegen wäre und weiterhin als Verkäuferin gearbeitet hätte. Unterhalt kann sie nun nur bis zu dieser fiktiven Höhe beanspruchen – es sei denn, der Richter ist davon überzeugt, dass sie den Betrag selbst verdienen könnte, wenn sie sich darum bemühen würde. Sie muss sich dann einen Job suchen.
Wenn eine neue Familie ins Spiel kommt
Was passiert, wenn mehrere Familien versorgt werden müssen? Auch hier wieder ein Beispiel zur Illustration:
Mara und Sebastian haben eine vierjährige Tochter, Anna-Lisa, die zwar vormittags in den Kindergarten geht, ansonsten aber von Mara versorgt wird. Sebastian hat aber auch eine Freundin – Tanja. Und Tanja bekommt ein Kind von ihm. Sebastian lässt sich scheiden und lebt nun mit Tanja zusammen; bald ist erneut Nachwuchs unterwegs.
Nun wird zuerst berechnet, wie viel Geld Sebastians drei Kindern – ein Kind aus erster Ehe und zwei aus der aktuellen Beziehung – zusteht. Erst wenn der Kindesunterhalt gezahlt ist und von seinem Nettoeinkommen mehr als € 1.000,00 übrig bleiben – dem Mindestselbstbehalt, denn auch er muss ja von etwas leben – kommen die unterhaltsberechtigten Mütter zum Zuge: Mara und Tanja. Mara kann sich aber nicht mehr wie früher darauf verlassen, dass sie Vorrang vor Tanja hat, denn Tanja muss sich ja um zwei Kinder kümmern, die zudem noch keine 3 Jahre alt sind. Mara sollte sich also schleunigst um einen Ganztags-Kitaplatz für Anna-Lisa kümmern, denn sie wird sich ihren Lebensunterhalt künftig wohl selbst verdienen müssen.
Fazit
Gewinner der Reform des Scheidungsrechts sind Kinder – egal, ob ehelich oder nicht.
Gewinner der Reform sind außerdem Zweitfamilien, wenn Kinder aus ihr hervorgegangen sind. Denn ausschlaggebend ist heute die Schutzbedürftigkeit. Und besonders schutzbedürftig sind eben Kindern oder Personen, die sich um sehr kleine Kinder kümmern müssen.
Verlierer der Reform sind Frauen, die in der Ehe zugunsten der Kinder auf eine eigene Erwerbstätigkeit verzichtet und darauf vertraut haben, dass ihr Partner sie ein Leben lang versorgt – im Falle des Scheiterns der Ehe über den Unterhalt.
Stand: August 2010
Bild: aboutpixel.de / Scheidung © daylight