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Bestechung

 

Die Einladung zum Essen im Sternerestaurant – mit Begleitung. Die Flasche Wein zu Weihnachten. Die Präsentation eines neuen Produkts in Südfrankreich – Übernachtung im Nobelhotel, Flug und Sightseeing inklusive. Der Blumenstrauß zum Geburtstag. Der Beratervertrag für den Kumpel. Das lederne Schreibset zum Abschluss eines Projekts. Bestechung? Oder kleine Geschenke, die die Geschäftsbeziehung erhalten? Nach dem Motto: Eine Hand wäscht die andere. Wer viel gibt, kriegt viel zurück. Die anderen tun’s auch. Und ohne geht’s halt leider nicht.

Ist Bestechung ein Kavaliersdelikt? Zwar strafbar, aber übliches Geschäftsgebaren – und deshalb: Schwamm drüber? Wann handelt es sich überhaupt um Bestechung? Ab welcher Größenordnung ist das Schenken oder das Annehmen von Geschenken kriminell?

Bis vor wenigen Jahren konnte man in Deutschland Bestechungsgelder als „Zuwendungen im Geschäftsverkehr“ steuerlich absetzen. Heute geht man mit dem Thema sensibler um – nicht zuletzt seit den Skandalen bei VW und Siemens, um nur zwei Beispiele zu nennen.

Gesetzliche Grundlage
Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen der Bestechung im öffentlichen Dienst (§§ 331 bis 334 StGB) und der Bestechung im privaten Wirtschaftsverkehr (§§ 299 und 300):

§ 299 StGB
(1) Wer als Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs einem Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebes einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er ihn oder einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen in unlauterer Weise bevorzuge.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Handlungen im ausländischen Wettbewerb.

§300 StGB
In besonders schweren Fällen wird eine Tat nach § 299 mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn 1. die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht oder 2. der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

Das Strafgesetzbuch differenziert also zwischen Bestechlichkeit – dem Fordern oder Annehmen von Vorteilen (§ 299 Abs. 1 StGB) und der Bestechung – dem Anbieten oder Gewähren von Vorteilen (§ 299, Abs. 2 StGB). Beides ist strafbar, wenn es nachgewiesen werden kann – und das ist oft das Problem.
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Sekt ja, Champagner nein?
Es ist gesetzlich nicht festgelegt, bis zu welchem Wert man schenken oder Geschenke annehmen darf, und ab wann es sich um Bestechung handelt. Entscheidend ist nicht, ob der Chef davon weiß oder ob ausdrücklich eine Gegenleistung verlangt wird. Schließlich kann man auch bestechen, ohne es ausdrücklich zu sagen – jeder kennt den stillschweigend über den Tisch geschobenen Geldschein.

Entscheidend ist vielmehr, ob die Größenordnung des Präsents in der Branche üblich sowie im Hinblick auf die Position des Beschenkten „sozialadäquat“ ist. Banker und Vorstandschefs agieren auf einem anderen Niveau als die Verkäuferin im Discounter. Was also ist angemessen – und was nicht? Und muss man wirklich erkennen, dass es sich bei der Flasche Wein um ein ganz besonderes Tröpfchen oder beim ledernen Etui um ein edles Designeraccessoire handelt?

Compliance
Weil Mitarbeiter überfordert sein können, im Einzelfall Grenzen zu ziehen, geben sich immer mehr Unternehmen unter dem Begriff „Compliance“ eigene Regeln. Und die sind häufig erheblich strenger formuliert als im Strafgesetzbuch. Allerdings werden sie nicht immer ausreichend kommuniziert und sind den Mitarbeitern deshalb nicht wirklich bekannt. Doch das ist ein großer Fehler. Schließlich zeigten die Skandale der letzten Zeit eindrücklich, wie sehr es einem Unternehmen schaden kann, wenn es auch nur in den Verdacht gerät, dass es Aufträge mittels Bestechung an Land gezogen hat.

Unternehmen handeln also im eigenen Interesse, wenn sie das Thema offensiv angehen und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf allen Ebenen mit eindeutigen Regeln klare Verhaltensrichtlinien an die Hand geben.
In vielen Unternehmen ist die Annahme von Geschenken generell untersagt. Und weil die wenigsten sich trauen, mit einem Verdacht zum Chef zu gehen – man weiß ja nie, wie dieser reagiert und wer alles involviert ist – definieren manche einen Ansprechpartner, an dem man sich im Zweifelsfall wenden kann. Dies kann zum Beispiel jemand aus der Rechtsabteilung sein – oder sogar ein externer Anwalt.

Annehmen – ja oder nein?
Im Zweifel nein. Ihr Kunde wird es sicher verstehen – wenn Sie ihm erklären, dass sie nicht ins Zwielicht geraten möchten.

Meist liegt man richtig, wenn man auf seinen „Bauch“ hört: Hat man ein ungutes Gefühl, sollte man seinen Vorgesetzten und die Kollegen informieren. Verstärkt sich bei diesem Gedanken das Bauchgrimmen, ist das ein gutes Signal dafür, dass hier irgendwas nicht stimmt. Also sollte man das Geschenk ablehnen.

Ohnehin ist es sinnvoll, offen mit dem Thema „Geschenken“ umzugehen. In manchen Unternehmen ist es zum Beispiel üblich, alle Präsente in einen „Topf“ zu werfen und einmal im Jahr eine Tombola zu veranstalten. Generell gilt jedenfalls: Je mehr davon wissen, umso weniger können Sie in Verdacht geraten.

Stand: Juni 2009
Bildquelle: aboutpixel.de / © Werner Linnemann