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Befristete Arbeitsverträge


Besser ein befristetes Arbeitsverhältnis als keines – das sagen sich viele, die dringend einen neuen Arbeitsplatz suchen. Arbeitgeber wiederum schrecken vor dem Abschluss eines unbefristeten Vertrags oft aus Angst vor wirtschaftlich schlechteren Zeiten und einer langfristigen Bindung zurück. Ein befristeter Vertrag kann also durchaus den Einstieg in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bedeuten – diese Möglichkeit sollte man nicht unterschätzen.

Prinzipiell enden befristete Verträge automatisch ohne Kündigung oder Abfindung mit dem Ablauf der Frist. Doch wann sind sie überhaupt erlaubt? Und was sollte man beim Abschluss beachten?

Schriftform

Befristete Verträge müssen auf jeden Fall schriftlich abgefasst werden – und zwar vor Arbeitsbeginn. Eine mündliche Befristung, die erst nach dem ersten Arbeitstag schriftlich vereinbart wird, ist ungültig. In diesem Fall entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.

Befristung ohne sachlichen Grund

Befristete Arbeitsverhältnisse sind ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Allerdings muss der Vertrag nicht von vorneherein auf zwei Jahre abgeschlossen werden. Es sind auch kürzere Fristen möglich, die dreimal bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren verlängert werden können. Ein Arbeitsverhältnis kann also aus maximal vier Verträgen bestehen – dem ersten Vertrag, der zum Beispiel auf sechs Monate geschlossen wurde, und dann dessen dreimalige Verlängerung.

Eine derartige Befristung ist jedoch nur dann zulässig, wenn beim selben Arbeitgeber zuvor noch kein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Damit will der Gesetzgeber ausschließen, dass Mitarbeiter entlassen, um dann wieder befristet eingestellt zu werden.
 
















In neu gegründeten Unternehmen dürfen in den ersten vier Jahren sogar auf vier Jahre befristete Verträge abgeschlossen werden. Auch hier können zuerst kürzere Zeiten vereinbart und diese dann verlängert werden. Die Regelung gilt allerdings nur für echte Neugründungen und nicht für Unternehmen, die durch Umstrukturierung neu entstanden sind.

Arbeitnehmer, die das 52. Lebensjahr beendet haben, durften bis zum 31.Dezember 2006 laut Gesetz ohne sachlichen Grund unbegrenzt – also auch länger als zwei oder vier Jahre – befristet eingestellt werden. Diese Regelung war laut Europäischem Gerichtshof allerdings unwirksam. Ab dem 1. Januar 2007 ist eine unbegrenzte Befristung ohne sachlichen Grund erst ab dem 58. Lebensjahr und nur bei Langzeitarbeitslosen möglich. Ob diese Regelung vom Europäischen Gerichtshof anerkannt wird, wird sich noch erweisen.

Befristung mit sachlichen Grund

Befristete Arbeitsverträge, die auf einen längeren Zeitraum als zwei Jahre angelegt sind, sind nur erlaubt, wenn ein sachlicher Grund für die Befristung vorliegt – also wenn zum Beispiel

- die Arbeitsleistung nur für eine bestimmte Zeit benötigt wird,
- der Mitarbeiter nach dem Abschluss der Ausbildung eingestellt wird
- der neue Mitarbeiter einen anderen Mitarbeiter vertreten soll,
- die Befristung der Erprobung dienen soll
- oder der Arbeitgeber aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind.

Schon diese Auswahl der im Gesetz aufgezählten Gründe zeigt, dass es in der Praxis durchaus unterschiedliche Einschätzungen geben kann, ob tatsächlich Gründe für eine Befristung vorliegen. Hier ist also Vorsicht geboten, wenn man sich nicht vor dem Arbeitsgericht wieder treffen will.
 
Neues Aufgabengebiet, neue Befristung?

Angenommen, ein befristeter Arbeitsvertrag ist abgelaufen und soll verlängert werden. Kann man bei dieser Gelegenheit dann auch gleich neue Arbeitsbedingungen vereinbaren? Nur, wenn dies bereits vor Beginn des Arbeitsverhältnisses so vereinbart wurde. Ansonsten handelt es sich nicht um eine Verlängerung, sondern um zweites befristetes Arbeitsverhältnis, und das ist generell nicht zulässig – egal, wer davon profitiert: der Arbeitgeber oder der Angestellte.

Kündigung trotz Befristung?

Befristete Verträge können nicht vorzeitig gekündigt werden. Es sei denn, diese Möglichkeit ist im Arbeits- oder Tarifvertrag ausdrücklich vorgesehen. Wer also bedauert, dass er nur einen befristeten Vertrag erhalten hat, kann sich immerhin darüber freuen, dass sein Arbeitsplatz in der Regel in dieser Zeit sicher ist. Arbeitgeber sollten daran denken: Wer einen neuen Mitarbeiter für die Dauer von zwei Jahren einstellt, kann ihm nicht nach drei Monaten wieder kündigen, wenn er mit seiner Arbeitsleistung nicht zufrieden ist – es sei denn, er fügt in den Arbeitsvertrag einen entsprechenden Passus mit der Möglichkeit der Kündigung ein.
 
Auf ein Wiedersehen?

Wie bereits erwähnt, endet ein befristetes Arbeitsverhältnis automatisch mit dem Ablauf der Frist, ohne dass der Arbeitgeber eine Kündigung ausspricht. Was aber, wenn der Arbeitgeber seinen Angestellten bittet, noch für einige Tage zu bleiben, um zum Beispiel ein bestimmtes Projekt abzuschließen? Arbeitet der Angestellte mit Wissen des Arbeitgebers weiter – und sei es auch nur für ein paar Tage –, gilt der Vertrag als unbefristet verlängert.

Ist die Befristung eines Vertrags nicht rechtens, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine unbefristete Tätigkeit – er kann also bleiben. Arbeitnehmer, die diese Frage vor dem Arbeitsgericht klären lassen möchten, müssen beachten, dass ihnen nach Ende des Vertrags nur eine Frist von drei Wochen bleibt, um beim Arbeitsgericht Klage einzureichen.

Wieder auf Arbeitssuche?

Leider geht eine befristete Tätigkeit nicht immer in einen ganz normalen Arbeitsvertrag über. Im schlechteren Fall muss man sich einen neuen Job in einer anderen Firma suchen. Wer nahtlos Arbeitslosengeld kassieren möchte und keine Sperre riskieren will, muss sich bereits drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitslos melden – auch, wenn er eben dann einen auf drei Monate befristeten Job antritt.

Stand: Dezember 2006
Foto: aboutpixel.de