Wer sein Arbeitszimmer als Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit nutzt,
konnte bisher die dadurch entstehenden Kosten in voller Höhe absetzen.
Immerhin bis zu 1.250 Euro waren noch abzugsfähig, wenn man zu mehr als
50 Prozent von zu Hause aus arbeitete oder wenn kein oder kein
ausreichender anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand, wie dies zum
Beispiel bei Außendienstlern oder Lehrern der Fall ist.
Ab 2007 gilt: Ganz oder gar nicht
Kosten für das Arbeitszimmer können künftig ausschließlich dann als
Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn es den
Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit
darstellt. Alle anderen haben das Nachsehen: Die Steuerersparnis fällt
für sie komplett weg.
Doch wann ist das Arbeitszimmer „Mittelpunkt der gesamten betrieblichen
und beruflichen Tätigkeit“? Immer dann, wenn der Steuerpflichtige dort
schwerpunktmäßig die Leistungen erbringt, die für seine ausgeübte
Tätigkeit wesentlich und prägend sind. Das wiederum bedeutet: Es kommt
nicht auf den Umfang, sondern auf die Bedeutung der Tätigkeit an.
Der Tätigkeitsschwerpunkt von Außendienstlern zum Beispiel liegt auf den
Besuchen bei den Kunden. Der Schwerpunkt der Tätigkeit von Lehrern
wiederum liegt im Unterricht. Folglich sind für beide Berufsgruppen
häusliche Arbeitszimmer künftig nicht mehr steuerlich abzugsfähig – auch
wenn sie die Kundenbesuche bzw. den Unterricht zu Hause vor- und
nachbereiten.
Auch wer als Handwerker seine Tage auf der Baustelle verbringt, aber die
gesamte Verwaltung und Organisation von zu Hause aus erledigt, hat Pech:
Das Finanzamt wird seine Kosten für das Arbeitszimmer künftig nicht mehr
anerkennen.
Sie sind nebenberuflich selbständig tätig? Auch in diesem Fall hat das
Finanzamt kein Einsehen. Denn es kommt auf den Mittelpunkt der gesamten
beruflichen Tätigkeit an – und diesen bildet nicht der Nebenberuf.
Gibt es Auswege?
Wer wirklich überwiegend von zu Hause aus arbeitet, sollte sich das von
seinem Chef bescheinigen lassen. Hilfreich ist zum Beispiel eine
schriftliche Vereinbarung, in der festgestellt wird, dass dem
Beschäftigten im Unternehmen kein Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Oder man vermietet sein Arbeitszimmer an den eigenen Arbeitgeber – und
dieser stellt es dann wiederum zur Nutzung zur Verfügung. In diesem Fall
muss die Vermietung im Interesse des Arbeitgebers liegen. Die
Mietzahlungen müssen als Einnahmen versteuert werden. Die Kosten, die
aus der Vermietung entstehen, können als Werbungskosten geltend gemacht
werden.
Auch Arbeitszimmer außerhalb der eigenen Wohnung bleiben weiterhin voll
abzugsfähig. Wer also beispielsweise ein Dachzimmer vom Nachbarn oder
von seinem Vermieter anmietet, kann die Kosten hierfür geltend machen –
allerdings darf das Zimmer nicht direkt an die eigene Wohnung angrenzen.
Und man sollte einen separaten Mietvertrag vorweisen können.
Ein kleiner Trost: Die Kosten für Arbeitsmittel wie zum Beispiel den
Schreibtisch, den Schreibtischstuhl oder ein Bücherregal können
weiterhin von der Steuerschuld abgezogen werden – egal, wo man sie in
der Wohnung hinstellt und ob das Arbeitszimmer selbst steuerlich geltend
gemacht werden darf.
Strenge Anforderungen
Wer auch nach den neuen Bestimmungen sein Arbeitszimmer von der Steuer
absetzen kann, muss trotzdem folgendes beachten:
Das Arbeitszimmer muss ein eigener Raum sein. Durchgangszimmer sowie
Arbeitsnischen im Flur oder Wohnzimmer werden nicht akzeptiert.
Das Zimmer darf ausschließlich als Arbeitszimmer genutzt werden. Man
darf also kein Gästebett hineinstellen, und es auch sonst nicht als
Abstellraum für private Gegenstände nutzen.
Die Größe des Zimmers muss in einem realistischen Verhältnis zur Größe
der übrigen Wohnung stehen. Man kann also nicht einfach 50 von 70
Quadratmetern als Arbeitszimmer definieren.
Stand: Dezember 2006
Foto: aboutpixel.de