LeitzKnowHow
Arbeitszimmer: Neuregelungen 2007
 
Wer sein Arbeitszimmer als Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit nutzt,
konnte lange die dadurch entstehenden Kosten in voller Höhe absetzen.
Immerhin bis zu 1.250 Euro waren noch abzugsfähig, wenn man zu mehr als
50 Prozent von zu Hause aus arbeitete oder wenn kein oder kein
ausreichender anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand, wie dies zum
Beispiel bei Außendienstlern oder Lehrern der Fall ist.
Seit 2007 gilt: Ganz oder gar nicht
Kosten für das Arbeitszimmer können jetzt nur die ausschließlich als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden, für die es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt. Alle anderen haben das Nachsehen.
Doch wann ist das Arbeitszimmer „Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit“? Immer dann, wenn der Steuerpflichtige dort schwerpunktmäßig die Leistungen erbringt, die für seine ausgeübte Tätigkeit wesentlich und prägend sind. Das wiederum bedeutet: Es kommt nicht auf den Umfang, sondern auf die Bedeutung der Tätigkeit an.
Der Tätigkeitsschwerpunkt von Außendienstlern zum Beispiel liegt auf den Besuchen bei den Kunden. Der Schwerpunkt der Tätigkeit von Lehrern wiederum liegt im Unterricht. Folglich sind für beide Berufsgruppen häusliche Arbeitszimmer künftig nicht mehr steuerlich abzugsfähig – auch wenn sie die Kundenbesuche bzw. den Unterricht zu Hause vor- und nachbereiten.
Auch wer als Handwerker seine Tage auf der Baustelle verbringt, aber die gesamte Verwaltung und Organisation von zu Hause aus erledigt, hat Pech: Das Finanzamt wird seine Kosten für das Arbeitszimmer künftig nicht mehr anerkennen.
Sie sind nebenberuflich selbständig tätig? Auch in diesem Fall hat das Finanzamt kein Einsehen. Denn es kommt auf den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit an – und diesen bildet nicht der Nebenberuf.
Seit 2007 gilt: Ganz oder gar nicht
Kosten für das Arbeitszimmer können jetzt nur die ausschließlich als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden, für die es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt. Alle anderen haben das Nachsehen.
Doch wann ist das Arbeitszimmer „Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit“? Immer dann, wenn der Steuerpflichtige dort schwerpunktmäßig die Leistungen erbringt, die für seine ausgeübte Tätigkeit wesentlich und prägend sind. Das wiederum bedeutet: Es kommt nicht auf den Umfang, sondern auf die Bedeutung der Tätigkeit an.
Der Tätigkeitsschwerpunkt von Außendienstlern zum Beispiel liegt auf den Besuchen bei den Kunden. Der Schwerpunkt der Tätigkeit von Lehrern wiederum liegt im Unterricht. Folglich sind für beide Berufsgruppen häusliche Arbeitszimmer künftig nicht mehr steuerlich abzugsfähig – auch wenn sie die Kundenbesuche bzw. den Unterricht zu Hause vor- und nachbereiten.
Auch wer als Handwerker seine Tage auf der Baustelle verbringt, aber die gesamte Verwaltung und Organisation von zu Hause aus erledigt, hat Pech: Das Finanzamt wird seine Kosten für das Arbeitszimmer künftig nicht mehr anerkennen.
Sie sind nebenberuflich selbständig tätig? Auch in diesem Fall hat das Finanzamt kein Einsehen. Denn es kommt auf den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit an – und diesen bildet nicht der Nebenberuf.

Gibt es Auswege?
Wer wirklich überwiegend von zu Hause aus arbeitet, sollte sich das von seinem Chef bescheinigen lassen. Hilfreich ist zum Beispiel eine schriftliche Vereinbarung, in der festgestellt wird, dass dem Beschäftigten im Unternehmen kein Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Oder man vermietet sein Arbeitszimmer an den eigenen Arbeitgeber – und dieser stellt es dann wiederum zur Nutzung zur Verfügung. In diesem Fall muss die Vermietung im Interesse des Arbeitgebers liegen. Die Mietzahlungen müssen als Einnahmen versteuert werden. Die Kosten, die aus der Vermietung entstehen, können als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Auch Arbeitszimmer außerhalb der eigenen Wohnung sind voll abzugsfähig. Wer also beispielsweise ein Dachzimmer vom Nachbarn oder von seinem Vermieter anmietet, kann die Kosten hierfür geltend machen – allerdings darf das Zimmer nicht direkt an die eigene Wohnung angrenzen. Und man sollte einen separaten Mietvertrag vorweisen können.
Auch die Kosten für Arbeitsmittel wie zum Beispiel den Schreibtisch, den Schreibtischstuhl oder ein Bücherregal können von der Steuerschuld abgezogen werden – egal, wo man sie in der Wohnung aufstellt und ob das Arbeitszimmer selbst steuerlich geltend gemacht werden darf.
Strenge Anforderungen
Wer sein Arbeitszimmer von der Steuer absetzen kann, muss folgendes beachten:
Das Arbeitszimmer muss ein eigener Raum sein. Durchgangszimmer sowie Arbeitsnischen im Flur oder Wohnzimmer werden nicht akzeptiert.
Das Zimmer darf ausschließlich als Arbeitszimmer genutzt werden. Man darf also kein Gästebett hineinstellen, und es auch sonst nicht als Abstellraum für private Gegenstände nutzen.
Die Größe des Zimmers muss in einem realistischen Verhältnis zur Größe der übrigen Wohnung stehen. Man kann also nicht einfach 50 von 70 Quadratmetern als Arbeitszimmer definieren.
Stand: Dezember 2006
Bild: aboutpixel.de