Vor allem, wer nicht in einem Betrieb arbeitet, in dem Arbeitsbeginn und
-ende erfasst werden, arbeitet häufig weit über die vertraglich
geregelte Arbeitszeit hinaus. Dass Überstunden geleistet werden, wird
vom Chef immer öfter schon fast wie selbstverständlich erwartet – nicht
selten ohne entsprechende Vergütung. Und als Arbeitnehmer will man ja
auch sein Engagement unter Beweis stellen.
Doch Mehrarbeit hat auch ihre Grenzen. Schließlich ist auch das
Privatleben und die Familie wichtig – und das sollte man bei allem
beruflichen Ehrgeiz nicht vergessen.
Die gesetzliche Arbeitszeit
Gesetzliche Grundlage ist das Arbeitszeitgesetz; es lässt eigentlich
kaum Missverständnisse zu: Ein Angestellter darf demnach höchstens 48
Stunden pro Woche arbeiten. Das tägliche Arbeitsmaximum liegt bei
höchstens zehn Stunden – ausnahmsweise, im Schnitt darf man pro Halbjahr
durchschnittlich werktäglich höchstens acht Stunden arbeiten. Es gibt
hierfür zwar Ausnahmeregelungen, die sind aber sehr eng gefasst.
Übrigens: Wenn die gesetzlichen Regelungen in Ihrem Arbeitsvertrag nicht
eingehalten werden, ist er unwirksam.
Wesentlich geringer ist in der Regel die tarifliche Arbeitszeit. Sie
liegt meistens zwischen 35 und 40 Stunden. Wer hierzu mehr Informationen
möchte, kann sich unter
www.tarifvertrag.de schlau machen.
Was ist eigentlich „Arbeitszeit“?
Die tägliche Arbeitszeit beginnt, wenn Sie im Betrieb erscheinen und
endet nach den vertraglich festgelegten Stunden. Pausen – auch die
Mittagszeit – werden nicht mitgerechnet. Sie zählen nicht zur
Arbeitszeit und bleiben deshalb unbezahlt. Trotzdem dürfen Sie nicht
einfach durcharbeiten. Der Gesetzgeber schreibt mindestens eine halbe
Stunde Mittagspause vor – in Ihrem Arbeitsvertrag darf aber auch eine
volle Stunde festgelegt sein. Die Fahrt zum Arbeitsplatz und zurück wird
natürlich auch nicht zur Arbeitszeit dazu gerechnet.
Das Kreuz mit den Überstunden
Solange Überstunden nicht dazu führen, dass die gesetzlich zulässige
Arbeitszeit überschritten wird, können Sie wenig tun, wenn Ihr
Arbeitgeber sie anordnet.
Egal, ob Ihr Chef Überstunden anordnet, oder ob sie freiwillig dazu
bereit sind: Wenn er weiß, dass Sie länger dableiben und damit
einverstanden ist, haben Sie auf jeden Fall ein Recht auf Vergütung – es
sei denn, es ist in Ihrem Arbeitsvertrag ausdrücklich anders geregelt.
Natürlich ist es auch möglich, Überstunden abzufeiern. Auf einem
Zeitkonto werden alle Überstunden angesammelt und Sie können dann von
diesem Konto profitieren – und sich zum Beispiel mal einen schönen
Nachmittag gönnen. Beachten Sie aber, dass Sie eine solche Variante mit
Ihrem Vorgesetzten abklären müssen und vertraglich regeln lassen sollten.
Überstunden dürfen aber nicht zur Regel werden – wenn dauernd
Überstunden anfallen, muss Ihr Arbeitgeber neue Mitarbeiter einstellen.
Er muss das allerdings erst tun, wenn absehbar ist, dass die
Verbesserung der Auftragssituation von Dauer ist.
Besondere Regelungen gibt es für Jugendliche, aber auch für Schwangere:
Laut § 8 des Mutterschutzgesetzes dürfen Schwangere höchstens 8 Stunden
täglich arbeiten.
Alle Regelungen des Arbeitszeitgesetzes können Sie
hier nachlesen.
Stand: August 2004