LeitzKnowHow
Arbeitsunfall
 
Bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit springt nicht die
eigene Krankenversicherung, sondern die gesetzliche Unfallversicherung
ein. Es gibt sie schon seit über 100 Jahren: Arbeitgeber müssen ihren
Betrieb bei einem Unfallversicherungsträger wie zum Beispiel der
Berufsgenossenschaft anmelden. Und damit sind alle angestellten
Mitarbeiter automatisch versichert.
Was gilt als Arbeitsunfall?
Arbeitsunfälle sind Unfälle während der Arbeitszeit, auf Geschäftsreise oder auf dem direkten Weg zur Arbeit bzw. von der Arbeit nach Hause – ob selbstverschuldet oder nicht. Umwege sind nur versichert, wenn sie „unbedeutend“ lang oder zum Beispiel wegen einer Fahrgemeinschaft notwendig sind. Der Unfall muss mit der Arbeit in Zusammenhang stehen. Ein Herzinfarkt am Schreibtisch ist kein Arbeitsunfall. Und auch wer sich bei einer Tagung im Hotel beim Frühstück mit heißem Kaffee verbrüht, hat keinen Arbeitsunfall erlitten. Nicht versichert sind außerdem Unfälle, die unter Drogen-, Alkohol- oder Medikamenteneinfluss passieren.
Ein Arbeitsunfall – und nun?
Sie haben sich während der Arbeit in den Finger geschnitten, sind auf dem Weg zum Besprechungsraum über ein Kabel gestolpert oder hatten auf dem Heimweg einen Verkehrsunfall. Was auch immer Ihnen während der Arbeit oder auf dem Weg zur oder von der Arbeit widerfahren ist: Sie müssen den Unfall unbedingt Ihrem Arbeitgeber melden – auch wenn er Ihnen noch so sehr als Lappalie erscheint. Schließlich kann es sein, dass sich das Ausmaß der Verletzung erst allmählich herausstellt oder Spätfolgen entstehen – zum Beispiel durch unerwartete Entzündungen. Wurde der Unfall nicht dokumentiert, werden Sie es schwer haben, Tage oder Wochen später nachzuweisen, dass Ihre Beschwerden auf einen Arbeitsunfall zurückzuführen sind.
Was gilt als Arbeitsunfall?
Arbeitsunfälle sind Unfälle während der Arbeitszeit, auf Geschäftsreise oder auf dem direkten Weg zur Arbeit bzw. von der Arbeit nach Hause – ob selbstverschuldet oder nicht. Umwege sind nur versichert, wenn sie „unbedeutend“ lang oder zum Beispiel wegen einer Fahrgemeinschaft notwendig sind. Der Unfall muss mit der Arbeit in Zusammenhang stehen. Ein Herzinfarkt am Schreibtisch ist kein Arbeitsunfall. Und auch wer sich bei einer Tagung im Hotel beim Frühstück mit heißem Kaffee verbrüht, hat keinen Arbeitsunfall erlitten. Nicht versichert sind außerdem Unfälle, die unter Drogen-, Alkohol- oder Medikamenteneinfluss passieren.
Ein Arbeitsunfall – und nun?
Sie haben sich während der Arbeit in den Finger geschnitten, sind auf dem Weg zum Besprechungsraum über ein Kabel gestolpert oder hatten auf dem Heimweg einen Verkehrsunfall. Was auch immer Ihnen während der Arbeit oder auf dem Weg zur oder von der Arbeit widerfahren ist: Sie müssen den Unfall unbedingt Ihrem Arbeitgeber melden – auch wenn er Ihnen noch so sehr als Lappalie erscheint. Schließlich kann es sein, dass sich das Ausmaß der Verletzung erst allmählich herausstellt oder Spätfolgen entstehen – zum Beispiel durch unerwartete Entzündungen. Wurde der Unfall nicht dokumentiert, werden Sie es schwer haben, Tage oder Wochen später nachzuweisen, dass Ihre Beschwerden auf einen Arbeitsunfall zurückzuführen sind.

Gehen Sie zu einem sogenannten Durchgangsarzt, also einem Arzt, der von der Berufsgenossenschaft als qualifiziert anerkannt wurde. In der Regel finden Sie dessen Namen und Anschrift am Schwarzen Brett. Sie können aber auch zuerst Ihren Hausarzt aufsuchen. In jedem Fall sollten Sie dem Arzt sagen, dass es sich um einen Arbeitsunfall handelt. Und außerdem ist es vorteilhaft, wenn Sie ihm gleich mitteilen können, welcher Versicherungsträger zuständig ist. Auch diese Information müsste in Ihrem Unternehmen ausgehängt sein.
Bei der Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse melden müssen Sie den Unfall selbst nicht – das ist Aufgabe Ihres Arbeitsgebers. Er muss den Versicherungsträger informieren, wenn ein Mitarbeiter aufgrund eines Arbeitsunfalls mehr als drei Tage ausfällt – und zwar innerhalb von drei Tagen. Schwere Unfälle müssen sogar umgehend angezeigt werden.
Schweigen ist Silber, Reden ist Gold
Warum der ganze Papierkram? Kann man nicht einfach zum Arzt gehen, seine Versicherungskarte abgeben und sich behandeln lassen – wie sonst auch? Könnte man schon – aber das wäre ziemlich dumm. Denn bei Arbeitsunfällen gibt es mehr Kassenleistungen.
So müssen Sie zum Beispiel keine Rezept- oder Praxisgebühren zahlen. Zudem haben Sie Anspruch auf ein „Verletztengeld“, solange Sie nicht arbeiten können. Mit 80 Prozent des Bruttogehalts ist es höher als das Krankengeld, das die Kassen bei einer „normalen“ Krankheit zahlen.
Hinzu kommt, dass die Versicherungsträger ein hohes Interesse daran haben, dass die Versicherten schnell wieder arbeitsfähig sind – schließlich wollen sie Kosten sparen. Und deshalb kann es sein, dass Ihnen nach einem Arbeitsunfall Leistungen gewährt werden – wie zum Beispiel Krankengymnastik oder ein Aufenthalt in einer Rehaklinik – auf die man als gesetzlich Versicherter sonst heutzutage leider oft verzichten muss.
Kann man nicht mehr arbeiten, zahlt die Unfallversicherung sogar eine Rente. Und im allerschlimmsten Fall sorgt sie für die Hinterbliebenen.
Einspruch!
Und wenn Ihr Unfall nicht als Arbeitsunfall anerkennt wird? Dann können Sie beim Versicherungsträger innerhalb eines Monats Widerspruch erheben. Wird dieser abgelehnt, bleibt Ihnen nur der Gang vor das Sozialgericht.
Stand: April 2009
Bildquelle: www.aboutpixel.de
Und wenn Ihr Unfall nicht als Arbeitsunfall anerkennt wird? Dann können Sie beim Versicherungsträger innerhalb eines Monats Widerspruch erheben. Wird dieser abgelehnt, bleibt Ihnen nur der Gang vor das Sozialgericht.
Stand: April 2009
Bildquelle: www.aboutpixel.de
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