Gesetzliche Vorschriften für Geschäftsbriefbögen
Natürlich soll das Geschäftsbriefpapier vor allem gut aussehen –
schließlich präsentiert man damit sein Unternehmen. Entsprechend sollte
es so gestaltet sein, dass es der Corporate Identity entspricht. Und da
man es in der Regel über einen längeren Zeitraum verwendet und täglich
damit umgehen muss, sollte man ein Design wählen, das man nicht schon
nach ein paar Wochen nicht mehr sehen will. Übrigens: die Größe des
Logos auf dem Briefpapier lässt keine Rückschlüsse auf die
Unternehmensgröße zu. Im Gegenteil: große Konzerne präsentieren sich
meistens mit einem sehr dezenten Briefpapier.
Dass auf einem Geschäftsbriefbogen neben dem Firmennamen, dem Logo und
der Adresse natürlich auch die Fax- und Telefonnummer sowie die
E-Mail-Adresse stehen, versteht sich von selbst. Doch die
Gewerbeordnung, das Handels-, Gesellschafts- sowie das deutsche
Steuerrecht schreiben weitere Angaben vor, die unbedingt enthalten sein
müssen. Und zwar bei jedem Schriftverkehr nach außen, wie zum Beispiel
neben den Geschäftsbriefbögen auch bei Quittungen, Bestell- und
Lieferscheinen, Auftragsformularen und Rechnungen. Speziell für
Rechnungen sind sogar noch weitere Angaben vorgeschrieben. Näheres
erfahren Sie hier.
Wer sich nicht an die Vorgaben hält oder falsche Angaben macht, muss mit
einem Bußgeld und gegebenenfalls weiteren rechtlichen Sanktionen rechnen.
Jede Rechtsform hat ihre Bestimmungen
Da jede geschäftliche Rechtsform ihre eigene Angabenpflicht besitzt,
haben wir alle einzeln aufgelistet.
Führen Sie einen
kaufmännischen Ein-Mann-Betrieb,
müssen Sie neben dem Namen Ihrer Firma den korrekten Rechtszusatz, in
diesem Fall „e.K.“ bzw. „e.Kfm.“ für „eingetragenen Kaufmann“ oder aber
„e.Kfr.“ für „eingetragene Kauffrau“ auf Ihrem Geschäftsbriefbogen
angeben. Darunter muss der Sitz Ihrer Firma, Ihr Registergericht sowie
die Nummer, unter der Sie ins Handelsregister eingetragen sind, zu sehen
sein.
Sind Sie Inhaber einer
GmbH, müssen Sie diese Rechtsform auch auf
Ihrem Briefpapier angeben. Daneben muss der Sitz Ihres Unternehmens, das
dazugehörige Registergericht und Ihre Handelsregisternummer verzeichnet
sein. Außerdem müssen alle Geschäftführer sowie gegebenenfalls der
Vorsitzende des Aufsichtsrates namentlich genannt werden. Nicht zwingend
sind Angaben über das Stammkapital.
Für Geschäftsbriefbögen einer
Kommanditgesellschaft
gilt im Grunde das Gleiche wie für Einzelkaufleute. Genannt werden
müssen neben dem Firmennamen und der Rechtsform „KG“, der Firmensitz,
das Registergericht sowie die eingetragene Handelsregisternummer.
Führen Sie eine
GmbH & Co. KG, müssen Sie auf allen
Geschäftspapieren ebenfalls den Firmennamen, die Rechtsform, den
Firmensitz, das Registergericht und Ihre Handelsregisternummer angeben.
Zusätzlich kommen noch die Angaben über die persönlich haftende
Gesellschafterin mit Namen, Rechtsformzusatz, dem Sitz, das
Registergericht, die Handelsregisternummer und der volle Name des
Geschäftsführers hinzu.
Die Geschäftsbriefbögen einer
OHG müssen ebenfalls alle
Angaben über Firmenname, Rechtsform, Firmensitz, Registergericht und
Handelsregisternummer enthalten.
Zählen Sie zu den so genannten
Kleingewerbebetreibern und
sind somit nicht ins Handelsregister eingetragen, müssen Sie auf Ihren
Geschäftsbriefbögen mindestens Ihren vollständigen Namen angeben.
Vorgetäuschte Rechtsformzusätze wie zum Beispiel „& Co.“ dürfen Sie
nicht hinzufügen, jedoch können Sie über Ihren Tätigkeitsbereich
informieren und so genannte Etablissementbezeichnungen wie
beispielsweise „Bei Müllers“ hinzufügen.
Die gleichen Regelungen gelten für
Gesellschaften bürgerlichen
Rechts, die ebenfalls keinen Eintrag ins Handelsregister erhalten.
Jedoch müssen hier die Namen aller Gesellschafter angegeben werden. Der
Zusatz „GbR“ ist dabei nachfolgend erlaubt.
Bildquelle: snygo.com