LeitzKnowHow
Alternativen zur Gehaltserhöhung
 
Nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen bleibt von einer
Gehaltserhöhung oft kaum noch etwas übrig. Dem Arbeitgeber entstehen
übers Jahr erhebliche Kosten – die Mitarbeiter aber haben kaum etwas
davon. Freuen kann sich also eigentlich nur der Staat.
Gibt es da
nicht bessere Lösungen? Doch! Wir haben einige für Sie zusammengestellt.
Angesichts dessen, dass das deutsche Steuersystem sehr kompliziert ist und auf vielen Ausnahmen von der Regel beruht, können wir Ihnen im Folgenden nur prinzipielle Möglichkeiten vorstellen und Anregungen geben. Sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater oder der Personalabteilung.

Mitarbeiterbeteiligung
Eine Alternative zur klassischen
Entlohnung ist die Mitarbeiterbeteiligung. Hier gibt es viele Varianten,
und es lohnt sich in der Regel, sich über das spezifische Angebot des
Arbeitgebers zu informieren. Man muss allerdings bedenken, dass der Wert
des Unternehmens nicht immer steigen muss – sondern durchaus auch mal
fallen kann.
Firmenwagen
Auch ein Dienstwagen kann eine
gute Alternative zu einer anstehenden Gehaltserhöhung sein: Zwar müssen
Sie die private Nutzung als geldwerten Vorteil versteuern, unter dem
Strich profitieren Sie aber dennoch von einer derartigen Lösung. Mehr
dazu finden Sie hier.
Fahrtkostenzuschuss
Der
Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer einen Zuschuss zu den Fahrtkosten
gewähren, egal, ob man das Auto oder den öffentlichen Nahverkehr für die
Fahrt zur Arbeit und wieder nach Hause benutzt. Zwar muss der
Arbeitgeber den Zuschuss versteuern – aber nur pauschaliert. Und er
bleibt immerhin sozialversicherungsfrei.
Ein heißer Tipp für
Nahverkehrsfreunde: Lassen Sie sich den Zuschuss nicht als Geldleistung,
sondern als Sachbezug ausbezahlen, denn Sachbezüge bleiben bis zu einem
Wert von 44 Euro monatlich steuerfrei. Ist die Monatskarte teurer, muss
der gesamte Betrag pauschaliert besteuert werden.
Bahncard
Wenn
Ihnen Ihr Arbeitgeber eine Bahncard finanziert, dürfen Sie diese auch
privat einsetzen, ohne dass Steuern anfallen. Voraussetzung ist
allerdings, dass Sie die Bahncard nicht ausschließlich privat nutzen,
sondern dass sich die Anschaffung auch für das Unternehmen lohnt. Dies
gilt auch für die BahnCard 100.
Direktversicherung
Eine
Direktversicherung ist eine Form der betrieblichen Altersvorsorge. Ihr
Arbeitgeber schließt eine Versicherung für Sie ab, aus der Sie Alters-,
Invaliditäts-, oder Hinterbliebenenleistungen beziehen können. Die
Beiträge bezahlt Ihr Arbeitgeber. Sie sind bis zu einer bestimmten
Grenze steuer- und sozialversicherungsfrei.
Kindergartenzuschuss
Für
Eltern sind Zuschüsse zur Kinderbetreuung interessant, denn auch diese
sind steuerfrei. Das Kind muss allerdings eine Kindertagesstätte
besuchen oder bei einer Tagesmutter untergebracht sein, die nicht in
gerader Linie mit Ihnen verwandt sein darf.
Essensgutscheine
Der
Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer Essensschecks zum Kauf anbieten, die
vom Arbeitgeber bezuschusst werden. Der Gegenwert ist für den
Arbeitnehmer also höher als der Preis. Je nach Höhe des Zuschusses ist
die Zugabe steuer- und sozialversicherungsfrei – für den Arbeitnehmer
kann so ein Plus von mehreren Hundert Euro zusammenkommen
Rabatte
auf eigene Produkte
Je nach Branche sind Mitarbeiterrabatte oder
Warengutscheine eine beliebte alternative Entlohnungsform. Der
finanzielle Vorteil muss zwar versteuert werden, es gibt aber
Freibeträge und es rentiert sich, diese auszuschöpfen
Laptop,
Smartphone und Co.
Ein Laptop, Netbook und ein Smartphone auf dem
neuesten Stand der Technik sind beruflich und privat mittlerweile
unverzichtbare technische Hilfsmittel. Die Statussymbole haben aber
durchaus ihren Preis. Es kann sich also lohnen, mit dem Arbeitgeber zu
vereinbaren, dass Sie regelmäßig mit den neuesten Geräten ausgestattet
werden und diese auch privat nutzen dürfen. Wenn das teure Equipment
nicht Ihnen, sondern weiterhin Ihrem Arbeitgeber gehört, fallen keine
Steuern an.
Beitrag zum Fitnessstudio
Innerbetriebliche
Sportmöglichkeiten wie ein firmeneigenes Fitnessstudio, das allen
Mitarbeitern offen steht, gelten als steuerfreier Sachbezug. Gewährt das
Unternehmen einen Zuschuss zum Eintritt in ein externes Fitnessstudio,
muss dieser versteuert werden. Schließt der Arbeitgeber mit einem Studio
einen Rahmenvertrag ab, der den Mitarbeitern freien Eintritt gewährt,
gilt dies als geldwerter Vorteil, der ebenfalls versteuert werden muss.
Bleibt der Vorteil unter der 44-Euro-Freigrenze, fallen keine Steuern an.
Beitrag
zu den Umzugskosten
Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für
einen beruflich bedingten Umzug, muss der Zuschuss nicht versteuert
werden.
Bild: „100 Euro Scheine“ © Benjamin Klack / pixelio.de