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Alternativen zur Gehaltserhöhung

 

Nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen bleibt von einer Gehaltserhöhung oft kaum noch etwas übrig. Dem Arbeitgeber entstehen übers Jahr erhebliche Kosten – die Mitarbeiter aber haben kaum etwas davon. Freuen kann sich also eigentlich nur der Staat.
Gibt es da nicht bessere Lösungen? Doch! Wir haben einige für Sie zusammengestellt.

Angesichts dessen, dass das deutsche Steuersystem sehr kompliziert ist und auf vielen Ausnahmen von der Regel beruht, können wir Ihnen im Folgenden nur prinzipielle Möglichkeiten vorstellen und Anregungen geben. Sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater oder der Personalabteilung.

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Mitarbeiterbeteiligung
Eine Alternative zur klassischen Entlohnung ist die Mitarbeiterbeteiligung. Hier gibt es viele Varianten, und es lohnt sich in der Regel, sich über das spezifische Angebot des Arbeitgebers zu informieren. Man muss allerdings bedenken, dass der Wert des Unternehmens nicht immer steigen muss – sondern durchaus auch mal fallen kann.

Firmenwagen
Auch ein Dienstwagen kann eine gute Alternative zu einer anstehenden Gehaltserhöhung sein: Zwar müssen Sie die private Nutzung als geldwerten Vorteil versteuern, unter dem Strich profitieren Sie aber dennoch von einer derartigen Lösung. Mehr dazu finden Sie hier.

Fahrtkostenzuschuss
Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer einen Zuschuss zu den Fahrtkosten gewähren, egal, ob man das Auto oder den öffentlichen Nahverkehr für die Fahrt zur Arbeit und wieder nach Hause benutzt. Zwar muss der Arbeitgeber den Zuschuss versteuern – aber nur pauschaliert. Und er bleibt immerhin sozialversicherungsfrei.

Ein heißer Tipp für Nahverkehrsfreunde: Lassen Sie sich den Zuschuss nicht als Geldleistung, sondern als Sachbezug ausbezahlen, denn Sachbezüge bleiben bis zu einem Wert von 44 Euro monatlich steuerfrei. Ist die Monatskarte teurer, muss der gesamte Betrag pauschaliert besteuert werden.

Bahncard
Wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber eine Bahncard finanziert, dürfen Sie diese auch privat einsetzen, ohne dass Steuern anfallen. Voraussetzung ist allerdings, dass Sie die Bahncard nicht ausschließlich privat nutzen, sondern dass sich die Anschaffung auch für das Unternehmen lohnt. Dies gilt auch für die BahnCard 100.

Direktversicherung
Eine Direktversicherung ist eine Form der betrieblichen Altersvorsorge. Ihr Arbeitgeber schließt eine Versicherung für Sie ab, aus der Sie Alters-, Invaliditäts-, oder Hinterbliebenenleistungen beziehen können. Die Beiträge bezahlt Ihr Arbeitgeber. Sie sind bis zu einer bestimmten Grenze steuer- und sozialversicherungsfrei.

Kindergartenzuschuss
Für Eltern sind Zuschüsse zur Kinderbetreuung interessant, denn auch diese sind steuerfrei. Das Kind muss allerdings eine Kindertagesstätte besuchen oder bei einer Tagesmutter untergebracht sein, die nicht in gerader Linie mit Ihnen verwandt sein darf.

Essensgutscheine
Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer Essensschecks zum Kauf anbieten, die vom Arbeitgeber bezuschusst werden. Der Gegenwert ist für den Arbeitnehmer also höher als der Preis. Je nach Höhe des Zuschusses ist die Zugabe steuer- und sozialversicherungsfrei – für den Arbeitnehmer kann so ein Plus von mehreren Hundert Euro zusammenkommen

Rabatte auf eigene Produkte
Je nach Branche sind Mitarbeiterrabatte oder Warengutscheine eine beliebte alternative Entlohnungsform. Der finanzielle Vorteil muss zwar versteuert werden, es gibt aber Freibeträge und es rentiert sich, diese auszuschöpfen

Laptop, Smartphone und Co.
Ein Laptop, Netbook und ein Smartphone auf dem neuesten Stand der Technik sind beruflich und privat mittlerweile unverzichtbare technische Hilfsmittel. Die Statussymbole haben aber durchaus ihren Preis. Es kann sich also lohnen, mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren, dass Sie regelmäßig mit den neuesten Geräten ausgestattet werden und diese auch privat nutzen dürfen. Wenn das teure Equipment nicht Ihnen, sondern weiterhin Ihrem Arbeitgeber gehört, fallen keine Steuern an.

Beitrag zum Fitnessstudio
Innerbetriebliche Sportmöglichkeiten wie ein firmeneigenes Fitnessstudio, das allen Mitarbeitern offen steht, gelten als steuerfreier Sachbezug. Gewährt das Unternehmen einen Zuschuss zum Eintritt in ein externes Fitnessstudio, muss dieser versteuert werden. Schließt der Arbeitgeber mit einem Studio einen Rahmenvertrag ab, der den Mitarbeitern freien Eintritt gewährt, gilt dies als geldwerter Vorteil, der ebenfalls versteuert werden muss. Bleibt der Vorteil unter der 44-Euro-Freigrenze, fallen keine Steuern an.

Beitrag zu den Umzugskosten
Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für einen beruflich bedingten Umzug, muss der Zuschuss nicht versteuert werden.

Bild: „100 Euro Scheine“ © Benjamin Klack / pixelio.de