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Abgemahnt - und nun?


Eine Abmahnung ist immer als Warnung zu verstehen. Ihr Chef setzt Sie mit diesem Instrument davon in Kenntnis, dass er ein bestimmtes Verhalten, eine Pflichtverletzung oder einen Vertragsverstoß Ihrerseits nicht hinnimmt und bei einer Wiederholung eine Kündigung in Betracht zieht. Auf eine Abmahnung muss also nicht unbedingt eine Kündigung folgen. Sie sollten sie trotzdem nicht auf die leichte Schulter nehmen, sondern als ein erstes, ernstes Symptom werten: Auch aus einem kräftigen Husten muss sich nicht unbedingt eine Lungenentzündung entwickeln – zumindest wenn Sie das Warnsignal nicht einfach ignorieren. Haben Sie sich also eine Abmahnung eingehandelt, sollten Sie sie ernst nehmen und nicht einfach achselzuckend zur Seite legen.

Abmahnungen müssen bestimmte Merkmale erfüllen. Tun sie das nicht, verlieren sie ihre Wirksamkeit und können folglich nicht als Vorstufe einer Kündigung dienen. Prüfen Sie also zuerst einmal, ob Ihre Abmahnung korrekt ist.

Voraussetzungen für eine Abmahnung

Rechtsgültige Abmahnungen müssen generell drei Funktionen erfüllen:

- die Dokumentationsfunktion,

- die Hinweisfunktion und

- die Warn- bzw. Drohfunktion.

Das bedeutet: Ein bestimmtes Fehlverhalten muss beweistauglich festgehalten und der Arbeitnehmer dementsprechend darauf hingewiesen werden. Außerdem muss mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Wiederholungsfall gedroht werden. Vergisst oder missachtet der Arbeitgeber eine dieser Funktionen, ist die Abmahnung unwirksam und muss entweder aus der Personalakte gelöscht oder es muss eine Gegendarstellung beigelegt werden.
 
















Abmahnungen können den Vertrauens- oder den Leistungsbereich betreffen. Aufgrund einer nichterbrachten Leistung können sie nur dann ausgesprochen werden, wenn es dem Arbeitnehmer überhaupt möglich gewesen wäre, die Ansprüche zu erfüllen. Im Klartext heißt das: Wenn Sie wegen einer Krankheit oder einem anderen klaren Hinderungsgrund die von Ihnen verlangten Leistungen nicht erbringen konnten, dürfen Sie nicht abgemahnt werden. Und andersrum: Wird Ihnen verhaltensbedingt gekündigt, muss mindestens eine spezifische Abmahnung vorliegen.

Bei Verstößen, die das Vertrauensverhältnis zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber erschüttern, ist eine Abmahnung keine Voraussetzung für eine Kündigung.

Auf die Form kommt’s an!

Für eine Abmahnung gelten beinahe die gleichen Formvorgaben wie für eine Kündigung. Der Beschuldigte hat ein Recht auf Anhörung und sie wird erst dann wirksam, wenn sie beim Arbeitnehmer eingegangen ist. Die Beweislast liegt beim Arbeitgeber.

Auch mündliche Abmahnungen sind möglich. Die meisten Arbeitgeber bevorzugen allerdings die schriftliche Form, denn im Streitfall ist sie einfach beweiskräftiger.

Eine Abmahnung muss nicht unbedingt mit dem Betriebsrat ab- und nicht zwingend von einer kündigungsberechtigten Person ausgesprochen werden. Auch Angestellte mit Weisungsbefugnis gegenüber anderen Angestellten wie zum Beispiel Ihr Personalleiter dürfen abmahnen.

Inhaltlich muss eine Abmahnung so genau wie möglich verfasst sein. Eine gründliche Beschreibung des Vergehens wie auch die genaue Angabe von Ort, Zeit und Tag sind wesentliche Voraussetzungen für die Richtigkeit des Dokuments. Denn nur so hat der Arbeitnehmer die Chance, sein Fehlverhalten wieder auszubügeln oder eine Wiederholung zu vermeiden.
 
Veto einlegen

Wenn Sie mit einer Abmahnung nicht einverstanden sind, haben Sie die Möglichkeit, ein Veto einzulegen.

Zunächst können Sie mit Ihrem Einspruch zum Betriebsrat gehen und diesen um Vermittlung bitten. Rückt Ihr Chef nicht von seiner Entscheidung ab, bleibt Ihnen nur noch das Gericht. Da hier der Arbeitgeber die volle Beweispflicht trägt, haben Sie relativ gute Chancen auf einen erfolgreichen Ausgang – vorausgesetzt Sie haben sich wirklich nichts zu schulden kommen lassen.

Die Dauer der Gültigkeit einer Abmahnung ist übrigens begrenzt. Klare Regeln, wann sie verjährt, gibt es allerdings nicht. Der Zeitraum ist abhängig von der Schwere und der Art der Zuwiderhandlung. Wenn es aber so weit ist – in der Regel nach zwei oder drei Jahren des Wohlverhaltens –, muss die Abmahnung aus Ihrer Personalakte entfernt werden.

Stand: September 2004