Eine Abmahnung ist immer als Warnung zu verstehen. Ihr Chef setzt Sie
mit diesem Instrument davon in Kenntnis, dass er ein bestimmtes
Verhalten, eine Pflichtverletzung oder einen Vertragsverstoß Ihrerseits
nicht hinnimmt und bei einer Wiederholung eine Kündigung in Betracht
zieht. Auf eine Abmahnung muss also nicht unbedingt eine Kündigung
folgen. Sie sollten sie trotzdem nicht auf die leichte Schulter nehmen,
sondern als ein erstes, ernstes Symptom werten: Auch aus einem kräftigen
Husten muss sich nicht unbedingt eine Lungenentzündung entwickeln –
zumindest wenn Sie das Warnsignal nicht einfach ignorieren. Haben Sie
sich also eine Abmahnung eingehandelt, sollten Sie sie ernst nehmen und
nicht einfach achselzuckend zur Seite legen.
Abmahnungen müssen bestimmte Merkmale erfüllen. Tun sie das nicht,
verlieren sie ihre Wirksamkeit und können folglich nicht als Vorstufe
einer Kündigung dienen. Prüfen Sie also zuerst einmal, ob Ihre Abmahnung
korrekt ist.
Voraussetzungen für eine Abmahnung
Rechtsgültige Abmahnungen müssen generell drei Funktionen erfüllen:
- die Dokumentationsfunktion,
- die Hinweisfunktion und
- die Warn- bzw. Drohfunktion.
Das bedeutet: Ein bestimmtes Fehlverhalten muss beweistauglich
festgehalten und der Arbeitnehmer dementsprechend darauf hingewiesen
werden. Außerdem muss mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses im
Wiederholungsfall gedroht werden. Vergisst oder missachtet der
Arbeitgeber eine dieser Funktionen, ist die Abmahnung unwirksam und muss
entweder aus der Personalakte gelöscht oder es muss eine
Gegendarstellung beigelegt werden.
Abmahnungen können den Vertrauens- oder den Leistungsbereich betreffen.
Aufgrund einer nichterbrachten Leistung können sie nur dann
ausgesprochen werden, wenn es dem Arbeitnehmer überhaupt möglich gewesen
wäre, die Ansprüche zu erfüllen. Im Klartext heißt das: Wenn Sie wegen
einer Krankheit oder einem anderen klaren Hinderungsgrund die von Ihnen
verlangten Leistungen nicht erbringen konnten, dürfen Sie nicht
abgemahnt werden. Und andersrum: Wird Ihnen verhaltensbedingt gekündigt,
muss mindestens eine spezifische Abmahnung vorliegen.
Bei Verstößen, die das Vertrauensverhältnis zwischen Ihnen und Ihrem
Arbeitgeber erschüttern, ist eine Abmahnung keine Voraussetzung für eine
Kündigung.
Auf die Form kommt’s an!
Für eine Abmahnung gelten beinahe die gleichen Formvorgaben wie für eine
Kündigung. Der Beschuldigte hat ein Recht auf Anhörung und sie wird erst
dann wirksam, wenn sie beim Arbeitnehmer eingegangen ist. Die Beweislast
liegt beim Arbeitgeber.
Auch mündliche Abmahnungen sind möglich. Die meisten Arbeitgeber
bevorzugen allerdings die schriftliche Form, denn im Streitfall ist sie
einfach beweiskräftiger.
Eine Abmahnung muss nicht unbedingt mit dem Betriebsrat ab- und nicht
zwingend von einer kündigungsberechtigten Person ausgesprochen werden.
Auch Angestellte mit Weisungsbefugnis gegenüber anderen Angestellten wie
zum Beispiel Ihr Personalleiter dürfen abmahnen.
Inhaltlich muss eine Abmahnung so genau wie möglich verfasst sein. Eine
gründliche Beschreibung des Vergehens wie auch die genaue Angabe von
Ort, Zeit und Tag sind wesentliche Voraussetzungen für die Richtigkeit
des Dokuments. Denn nur so hat der Arbeitnehmer die Chance, sein
Fehlverhalten wieder auszubügeln oder eine Wiederholung zu vermeiden.
Veto einlegen
Wenn Sie mit einer Abmahnung nicht einverstanden sind, haben Sie die
Möglichkeit, ein Veto einzulegen.
Zunächst können Sie mit Ihrem Einspruch zum Betriebsrat gehen und diesen
um Vermittlung bitten. Rückt Ihr Chef nicht von seiner Entscheidung ab,
bleibt Ihnen nur noch das Gericht. Da hier der Arbeitgeber die volle
Beweispflicht trägt, haben Sie relativ gute Chancen auf einen
erfolgreichen Ausgang – vorausgesetzt Sie haben sich wirklich nichts zu
schulden kommen lassen.
Die Dauer der Gültigkeit einer Abmahnung ist übrigens begrenzt. Klare
Regeln, wann sie verjährt, gibt es allerdings nicht. Der Zeitraum ist
abhängig von der Schwere und der Art der Zuwiderhandlung. Wenn es aber
so weit ist – in der Regel nach zwei oder drei Jahren des Wohlverhaltens
–, muss die Abmahnung aus Ihrer Personalakte entfernt werden.
Stand: September 2004