Es kommt leider immer wieder vor, dass man sich von Mitarbeitern trennen
muss, sei es, weil die wirtschaftliche Lage des Unternehmens einen
Personalabbau erfordert, sei es, weil Sie mit der Arbeitsleistung eines
Mitarbeiters nicht zufrieden sind.
Natürlich ist dies für den betroffenen Mitarbeiter hart – vor allem, bei
der derzeitigen Situation auf dem Arbeitsmarkt. Und so ist es eigentlich
verständlich, wenn er die Kündigung nicht einfach hinnimmt, sondern
versucht, sich dagegen zu wehren. Für Sie als Arbeitgeber ist das nicht
nur mit viel Zeitaufwand verbunden, sondern es kann auch hohe Kosten
verursachen. Sie handeln sich also viel Ärger ein – den Sie vermeiden
sollten.
Eine Abfindung zu zahlen, kann ein Ausweg aus der Misere sein. Sie
müssen dann zwar auch in die Kasse greifen. Aber wenigstens ersparen Sie
sich endlose Streitereien – und die Kosten, die durch Gerichtsverfahren
und das Urteil entstehen.
Ein Recht auf eine Abfindung?
Prinzipiell haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine Abfindung – es
sei denn, das Thema wurde in Sozialplänen oder Tarifverträgen
entsprechend geregelt oder Sie haben einen entsprechenden Passus in den
Arbeitsvertrag Ihres Mitarbeiters aufgenommen.
Trotzdem kann die Zahlung einer Abfindung für Sie als Arbeitgeber von
Vorteil sein. Denn sie kann bewirken, dass Ihr Mitarbeiter einer
einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zustimmt. In diesem
Fall kündigen Sie ihm in der Regel nicht, sondern schließen mit ihm
einen Aufhebungsvertrag. Dadurch verzichtet er auf den Kündigungsschutz
und auch die Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist
kann entfallen.
Außerdem: Wenn der Arbeitnehmer vor das Arbeitsgericht zieht, wird es
für Sie schwer sein, nicht den Kürzeren zu ziehen. Sehr wahrscheinlich
werden Sie mindestens dazu verurteilt, ihm eine Abfindung zu bezahlen –
warum also nicht gleich und ohne den zeit- und nervraubenden Umweg über
das Gericht, der zudem weitere Kosten verursacht?
Für Abfindungen, die freiwillig gezahlt werden – also ohne, dass der
Mitarbeiter einen Anspruch darauf hat – wird in der Regel ein halbes bis
ganzes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr veranschlagt.
Der gesetzliche Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung
Seit dem 1. Januar 2004 gibt es die Möglichkeit, Arbeitnehmern ein
gesetzlich geregeltes Abfindungsangebot zu unterbreiten (§ 1a KschG):
Wenn der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse einem
Mitarbeiter kündigt und dieser keine Klage beim Arbeitsgericht dagegen
einreicht, hat er mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine
Abfindung. Allerdings muss bei der Kündigung entsprechend darauf
hingewiesen werden. Die Höhe der Abfindung beträgt in diesem Fall einen
halben Monatsverdienst für jedes Jahr des Bestehens des
Arbeitsverhältnisses.
Der Arbeitnehmer kann die Abfindung entweder annehmen – oder ablehnen
und wegen der Kündigung vor Gericht ziehen. Damit ist das Angebot
hinfällig und das übliche gerichtliche Verfahren beginnt.
Wenn Sie diese Variante wählen, schließen Sie mit Ihrem Arbeitnehmer
also keinen Aufhebungsvertrag, sondern Sie kündigen ihm – mit dem
entsprechenden Hinweis auf das Angebot einer Abfindung. Das ist für den
Arbeitnehmer von Vorteil, weil er bei einem Aufhebungsvertrag mit einer
Sperrfrist für das Arbeitslosengeld rechnen muss.
Abfindung als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes
Wenn Sie sich mit Ihrem Mitarbeiter auf die Zahlung einer Abfindung
einigen, sollten Sie festhalten, dass der Betrag nicht für geleistete
Arbeit, sondern als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes
geleistet wird. Denn in diesem Fall fallen keine Beiträge für die
Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung an. Und davon
profitiert nicht nur Ihr Mitarbeiter, sondern auch für Sie entfallen die
Arbeitgeberbeiträge zu diesen Sozialversicherungen.
Wir empfehlen Ihnen, sich, bevor Sie in irgendeiner Form aktiv werden,
auf jeden Fall Rat bei Ihrem Anwalt und Steuerberater einzuholen – denn
wie fast immer im Arbeitsrecht sind die Regelungen kompliziert und
voller Fallstricke. Und wenn Sie Fehler machen, kann das sehr
folgenschwer für Sie werden.
Stand: März 2005
Bildquelle: snygo.com