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Abfindungen


Es kommt leider immer wieder vor, dass man sich von Mitarbeitern trennen muss, sei es, weil die wirtschaftliche Lage des Unternehmens einen Personalabbau erfordert, sei es, weil Sie mit der Arbeitsleistung eines Mitarbeiters nicht zufrieden sind.

Natürlich ist dies für den betroffenen Mitarbeiter hart – vor allem, bei der derzeitigen Situation auf dem Arbeitsmarkt. Und so ist es eigentlich verständlich, wenn er die Kündigung nicht einfach hinnimmt, sondern versucht, sich dagegen zu wehren. Für Sie als Arbeitgeber ist das nicht nur mit viel Zeitaufwand verbunden, sondern es kann auch hohe Kosten verursachen. Sie handeln sich also viel Ärger ein – den Sie vermeiden sollten.

Eine Abfindung zu zahlen, kann ein Ausweg aus der Misere sein. Sie müssen dann zwar auch in die Kasse greifen. Aber wenigstens ersparen Sie sich endlose Streitereien – und die Kosten, die durch Gerichtsverfahren und das Urteil entstehen.

Ein Recht auf eine Abfindung?

Prinzipiell haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine Abfindung – es sei denn, das Thema wurde in Sozialplänen oder Tarifverträgen entsprechend geregelt oder Sie haben einen entsprechenden Passus in den Arbeitsvertrag Ihres Mitarbeiters aufgenommen.

Trotzdem kann die Zahlung einer Abfindung für Sie als Arbeitgeber von Vorteil sein. Denn sie kann bewirken, dass Ihr Mitarbeiter einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zustimmt. In diesem Fall kündigen Sie ihm in der Regel nicht, sondern schließen mit ihm einen Aufhebungsvertrag. Dadurch verzichtet er auf den Kündigungsschutz und auch die Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist kann entfallen.

Außerdem: Wenn der Arbeitnehmer vor das Arbeitsgericht zieht, wird es für Sie schwer sein, nicht den Kürzeren zu ziehen. Sehr wahrscheinlich werden Sie mindestens dazu verurteilt, ihm eine Abfindung zu bezahlen – warum also nicht gleich und ohne den zeit- und nervraubenden Umweg über das Gericht, der zudem weitere Kosten verursacht?
 
















Für Abfindungen, die freiwillig gezahlt werden – also ohne, dass der Mitarbeiter einen Anspruch darauf hat – wird in der Regel ein halbes bis ganzes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr veranschlagt.

Der gesetzliche Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung

Seit dem 1. Januar 2004 gibt es die Möglichkeit, Arbeitnehmern ein gesetzlich geregeltes Abfindungsangebot zu unterbreiten (§ 1a KschG):

Wenn der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse einem Mitarbeiter kündigt und dieser keine Klage beim Arbeitsgericht dagegen einreicht, hat er mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Allerdings muss bei der Kündigung entsprechend darauf hingewiesen werden. Die Höhe der Abfindung beträgt in diesem Fall einen halben Monatsverdienst für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.

Der Arbeitnehmer kann die Abfindung entweder annehmen – oder ablehnen und wegen der Kündigung vor Gericht ziehen. Damit ist das Angebot hinfällig und das übliche gerichtliche Verfahren beginnt.

Wenn Sie diese Variante wählen, schließen Sie mit Ihrem Arbeitnehmer also keinen Aufhebungsvertrag, sondern Sie kündigen ihm – mit dem entsprechenden Hinweis auf das Angebot einer Abfindung. Das ist für den Arbeitnehmer von Vorteil, weil er bei einem Aufhebungsvertrag mit einer Sperrfrist für das Arbeitslosengeld rechnen muss.

Abfindung als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes

Wenn Sie sich mit Ihrem Mitarbeiter auf die Zahlung einer Abfindung einigen, sollten Sie festhalten, dass der Betrag nicht für geleistete Arbeit, sondern als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes geleistet wird. Denn in diesem Fall fallen keine Beiträge für die Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung an. Und davon profitiert nicht nur Ihr Mitarbeiter, sondern auch für Sie entfallen die Arbeitgeberbeiträge zu diesen Sozialversicherungen.
 
Wir empfehlen Ihnen, sich, bevor Sie in irgendeiner Form aktiv werden, auf jeden Fall Rat bei Ihrem Anwalt und Steuerberater einzuholen – denn wie fast immer im Arbeitsrecht sind die Regelungen kompliziert und voller Fallstricke. Und wenn Sie Fehler machen, kann das sehr folgenschwer für Sie werden.

Stand: März 2005

Bildquelle: snygo.com