LeitzKnowHow
AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen
 
Immer, wenn Waren oder Dienstleistungen verkauft werden, kommt ein
Vertrag zustande. Weil dies in vielen Branchen und Unternehmen täglich
unzählige Male passiert – man denke nur an den Einzelhandel – und man
den Kunden nicht jedes Mal einen langen Vertragstext zur Unterschrift
über die Verkaufstheke reichen kann, verweisen viele Unternehmen auf
allgemeine Geschäftsbedingungen. Das sind vorformulierte
Vertragsbedingungen, die im Prinzip bei jedem Vertragsabschluss gelten
und eine Art Grundlage bilden, auf die alle weiteren Verabredungen
aufbauen.
AGB müssten damit eigentlich im Sinne beider Parteien liegen, schließlich werden die Vertragsverhandlungen vereinfacht und vereinheitlicht. Man muss also nicht immer wieder von Neuem über jedes kleine Detail diskutieren. Allerdings nutzen viele Unternehmen verständlicherweise ihre AGB dazu, sich abzusichern. Und das bedeutet im Umkehrschluss, dass Risiken auf den Käufer abgewälzt werden. Deshalb sollte man die AGB unbedingt lesen – auch wenn sie noch so klein gedruckt sind.
Zum Schutz der schwächeren Vertragspartner, also der Verbraucher, hat der Gesetzgeber 1977 das AGB-Gesetz erlassen; 2002 wurden die Regelungen in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) integriert.
AGB müssten damit eigentlich im Sinne beider Parteien liegen, schließlich werden die Vertragsverhandlungen vereinfacht und vereinheitlicht. Man muss also nicht immer wieder von Neuem über jedes kleine Detail diskutieren. Allerdings nutzen viele Unternehmen verständlicherweise ihre AGB dazu, sich abzusichern. Und das bedeutet im Umkehrschluss, dass Risiken auf den Käufer abgewälzt werden. Deshalb sollte man die AGB unbedingt lesen – auch wenn sie noch so klein gedruckt sind.
Zum Schutz der schwächeren Vertragspartner, also der Verbraucher, hat der Gesetzgeber 1977 das AGB-Gesetz erlassen; 2002 wurden die Regelungen in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) integriert.
Wann gelten AGB?
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten nur dann, wenn bei Vertragsschluss ausdrücklich darauf hingewiesen wurde und der Vertragspartner eine Möglichkeit hatte, sie zur Kenntnis zu nehmen. Deshalb findet man im Internet bei Online-Shops oder auch auf Formularen oft ein entsprechendes Kästchen, das man anklicken oder ankreuzen muss.
Kommen in kurzer Zeit massenhafte Verträge zustande – zum Beispiel beim Eintritt in einen Vergnügungspark oder ins Freibad – reicht es, wenn ein gut sichtbarer Aushang auf die AGB hinweist. Weil der Käufer aber schon vor dem Vertragsabschluss – also dem Kauf – auf ihre Existenz aufmerksam gemacht werden muss, darf man sie nicht erst hinter dem Kassenhäuschen aufhängen oder auf der Rückseite des Belegs abdrucken.
Zwar reicht im Aushang ein Hinweis auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen, trotzdem darf es für den Kunden nicht zu aufwendig sein, den gesamten Text zur Kenntnis zu nehmen. Wenn er nirgends aushängt oder -liegt, muss er auf Nachfrage erhältlich sein. Und er muss so formuliert sein, dass man ihn auch als Laie versteht – und keine Lupe zum Lesen braucht.
Für den Geschäftsverkehr zwischen zwei Unternehmen gelten lockerere Regeln. Hier ist ein ausdrücklicher Hinweis nicht vorgeschrieben. Man geht davon aus, dass man im Geschäftsleben wissen muss, dass es AGB geben könnte.
Was gilt?
Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen eindeutig formuliert sein – im Zweifel gelten sie nicht.
Sie dürfen außerdem keine ungewöhnlichen Regelungen enthalten, mit denen man als Vertragspartner nicht rechnen konnte. So dürfen in den AGB keine weiteren Leistungen versteckt sein. Einige Beispiele: Aus einem einmaligen Kauf wird ein Abo. Der Kauf umfasst auch einen kostenpflichtigen Service. Oder man verpflichtet sich zur Abnahme von Aktualisierungen.
Unwirksam sind AGB aber auch, wenn gesetzlich garantierte Rechte ausgeschlossen werden sollen – zum Beispiel Widerrufs- und Rückgabefristen oder Haftung und Gewährleistung.
Wird im individuell abgeschlossenen Vertrag etwas anderes vereinbart als in den AGB, so gilt diese individuelle Vereinbarung.
In manchen Fällen sind allgemeine Geschäftsbedingungen generell ausgeschlossen – so zum Beispiel bei Gesellschafts- und Tarifverträgen oder im Familien- und Erbrecht.
Stand: Mai 2010
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten nur dann, wenn bei Vertragsschluss ausdrücklich darauf hingewiesen wurde und der Vertragspartner eine Möglichkeit hatte, sie zur Kenntnis zu nehmen. Deshalb findet man im Internet bei Online-Shops oder auch auf Formularen oft ein entsprechendes Kästchen, das man anklicken oder ankreuzen muss.
Kommen in kurzer Zeit massenhafte Verträge zustande – zum Beispiel beim Eintritt in einen Vergnügungspark oder ins Freibad – reicht es, wenn ein gut sichtbarer Aushang auf die AGB hinweist. Weil der Käufer aber schon vor dem Vertragsabschluss – also dem Kauf – auf ihre Existenz aufmerksam gemacht werden muss, darf man sie nicht erst hinter dem Kassenhäuschen aufhängen oder auf der Rückseite des Belegs abdrucken.
Zwar reicht im Aushang ein Hinweis auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen, trotzdem darf es für den Kunden nicht zu aufwendig sein, den gesamten Text zur Kenntnis zu nehmen. Wenn er nirgends aushängt oder -liegt, muss er auf Nachfrage erhältlich sein. Und er muss so formuliert sein, dass man ihn auch als Laie versteht – und keine Lupe zum Lesen braucht.
Für den Geschäftsverkehr zwischen zwei Unternehmen gelten lockerere Regeln. Hier ist ein ausdrücklicher Hinweis nicht vorgeschrieben. Man geht davon aus, dass man im Geschäftsleben wissen muss, dass es AGB geben könnte.
Was gilt?
Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen eindeutig formuliert sein – im Zweifel gelten sie nicht.
Sie dürfen außerdem keine ungewöhnlichen Regelungen enthalten, mit denen man als Vertragspartner nicht rechnen konnte. So dürfen in den AGB keine weiteren Leistungen versteckt sein. Einige Beispiele: Aus einem einmaligen Kauf wird ein Abo. Der Kauf umfasst auch einen kostenpflichtigen Service. Oder man verpflichtet sich zur Abnahme von Aktualisierungen.
Unwirksam sind AGB aber auch, wenn gesetzlich garantierte Rechte ausgeschlossen werden sollen – zum Beispiel Widerrufs- und Rückgabefristen oder Haftung und Gewährleistung.
Wird im individuell abgeschlossenen Vertrag etwas anderes vereinbart als in den AGB, so gilt diese individuelle Vereinbarung.
In manchen Fällen sind allgemeine Geschäftsbedingungen generell ausgeschlossen – so zum Beispiel bei Gesellschafts- und Tarifverträgen oder im Familien- und Erbrecht.
Stand: Mai 2010